A hat es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der von Ihnen veranstalteten Kabelfernsehprogramme „KBTV“ und „Regio TV-Kufstein“ sowie der von Ihnen bereitgestellten Abrufdienste „kbtv“ und „rtv-kufstein“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.