A und B haben als Geschäftsführer der LT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der LT1 Privatfernsehen GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen