A und B haben als Geschäftsführer der LT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der LT1 Privatfernsehen GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“