• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.11.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, B
  • GZ
    KOA 2.300/15-029

Straferkenntnis wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen gemäß § 10. Abs. 7 AMD-G

A und B haben als Geschäftsführer der LT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der LT1 Privatfernsehen GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.

Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.

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