Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „Sky Sport Austria“ am 15.03.2017 im Rahmen der von ca. 19:30:24 bis ca. 22:26:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „Erste Bank Eishockey Liga – Red Bull Salzburg gegen Klagenfurter Athletiksport Club“
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die ab ca. 19:30:24 Uhr ausgestrahlte Sendung
a. an ihrem Anfang um ca. 19:30:24 Uhr,
b. an ihrem Ende ab ca. 22:26:23 Uhr sowie
c. bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 19:43:20 Uhr,
ii. 20:25:12 Uhr,
iii. 20:36:38 Uhr,
iv. 21:15:13 Uhr und
v. 22:15:43 Uhr
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;
b) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von
a. „Admiral“ um ca. 19:43:13 Uhr und
b. „s.Oliver“ um ca. 22:26:23 Uhr
gesendet wurden, die an ihrem Ende („Admiral“) bzw. an ihrem Anfang („s.Oliver“) nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren; sowie
c) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die ab ca. 19:30:24 Uhr ausgestrahlte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende hinsichtlich des Sponsors „Admiral“ durch einen entsprechenden Hinweis (An- oder Absage) gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G