• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.08.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/17-021

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „Sky Sport Austria“ am 15.03.2017 im Rahmen der von ca. 19:30:24 bis ca. 22:26:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „Erste Bank Eishockey Liga – Red Bull Salzburg gegen Klagenfurter Athletiksport Club“

a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die ab ca. 19:30:24 Uhr ausgestrahlte Sendung
a. an ihrem Anfang um ca. 19:30:24 Uhr,
b. an ihrem Ende ab ca. 22:26:23 Uhr sowie
c. bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 19:43:20 Uhr,
ii. 20:25:12 Uhr,
iii. 20:36:38 Uhr,
iv. 21:15:13 Uhr und
v. 22:15:43 Uhr

jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;

b) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von
a. „Admiral“ um ca. 19:43:13 Uhr und
b. „s.Oliver“ um ca. 22:26:23 Uhr
gesendet wurden, die an ihrem Ende („Admiral“) bzw. an ihrem Anfang („s.Oliver“) nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren; sowie

c) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die ab ca. 19:30:24 Uhr ausgestrahlte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende hinsichtlich des Sponsors „Admiral“ durch einen entsprechenden Hinweis (An- oder Absage) gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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