• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    14.10.2002
  • Partei(en)
    Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.130/02-12

Zurückweisung des Antrags der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH auf Entzug und Neuzuordnung von bisher dem ORF zugeordneten Übertragungskapazitäten für Hörfunk

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitradio Niederösterreich) auf Überprüfung der dem Österreichischen Rundfunk zugeordneten Übertragungskapazitäten Mitterbach/Erlauf - Gemeindealpe, Frequenz 92,8 MHz (Ö2 Radio Steiermark) sowie Linz 2/Freinberg, Frequenz 102,0 MHz (FM 4) und auf Entziehung dieser Übertragungskapazitäten gemäß § 11 Abs 2 PrR-G zurückgewiesen.
Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass § 11 Abs 2 PrR-G ein Antragsrecht anderer Hörfunkveranstalter bzw. anderer Personen
auf Überprüfung und Entzug von Übertragungkapazitäten nicht entnommen werden kann. Vielmehr wird dort eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde normiert, welche sie im Rahmen ihrer Frequenzplanungs- bzw. Frequenzzuordnungsaufgaben von Amts wegen wahr zu nehmen hat; ein subjektives Recht einzelner Personen auf Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten bzw. gegebenenfalls Entzug einer Übertragungskapazität bei Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfachversorgung lässt sich jedenfalls aus § 11 Abs 2 PrR-G nicht ableiten.
In der Folge wurde der Antrag auf Zuordnung dieser Übertragungskapazitäten an die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH zur Verbesserung der Versorgung ihres Rundfunkprogramms abgewiesen, da diese Übertragungskapaziäten derzeit nicht zur Verfügung stehen.
Gegen diese Entscheidung wurde keine Berufung erhoben, so dass sie nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.

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