A hat als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der EPnet GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „Infokanal (EPnet GmbH & Co KG)“ bei der Kommunikationsbehörde Austria unterlassen wurde.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G