Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) folgende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (erteilt mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert am 28.04.2011, KOA 1.217/11-006) dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage VIKTRING, Standort Stifterkogel, Frequenz 93,4 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt (Änderung der Montage der Antennenhöhe).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“