Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) folgende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (erteilt mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert am 28.04.2011, KOA 1.217/11-006) dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage VIKTRING, Standort Stifterkogel, Frequenz 93,4 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt (Änderung der Montage der Antennenhöhe).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G