Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) folgende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (erteilt mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert am 28.04.2011, KOA 1.217/11-006) dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage VIKTRING, Standort Stifterkogel, Frequenz 93,4 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt (Änderung der Montage der Antennenhöhe).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes