A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH zu verantworten, dass diese es als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse www.youtube.com/user/AichfeldTV unterlassen hat, diesen spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.
Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF