• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.07.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-275

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH zu verantworten, dass diese es als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse www.youtube.com/user/AichfeldTV unterlassen hat, diesen spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.

Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.

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