A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH zu verantworten, dass diese es als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse www.youtube.com/user/AichfeldTV unterlassen hat, diesen spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.
Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G