A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH zu verantworten, dass diese es als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse www.youtube.com/user/AichfeldTV unterlassen hat, diesen spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.
Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Straferkenntnis entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“