Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX D“, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet mit der Aufnahme der Fernsehprogramme „Sat.1 Gold Österreich“, „ARTE“ und „BR“ unter Wegfall der Programme „ORFeins“, „ORF 2“, „ServusTV“ und „SRF zwei“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G