Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass die Radio Osttirol GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Osttirol und Oberkärnten“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio Osttirol“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie am 24.06.2016
a) um ca. 07:18:53 Uhr Werbung für „meteo experts“ und
b) um ca. 07:48:26 Uhr Werbung für „Auto Thum Lienz“
jeweils nicht eindeutig am Anfang von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.