Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass die Radio Osttirol GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Osttirol und Oberkärnten“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio Osttirol“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie am 24.06.2016
a) um ca. 07:18:53 Uhr Werbung für „meteo experts“ und
b) um ca. 07:48:26 Uhr Werbung für „Auto Thum Lienz“
jeweils nicht eindeutig am Anfang von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G