Die KommAustria hat durch Senat II im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter wie folgt entschieden:
1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wird festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihr am 21.02.2017 von 16:45 bis 19:15 Uhr über Satellit verbreiteten Fernsehprogramms „Sky Sport Austria“ vorgelegt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.