Der Antrag der Hitradio MS One Studiobetrieb Ltd. vom 03.06.2011 auf Zuordnung der Übertragungskapazität Funkstelle SEEFELD, Standort Gschwandkopf, Frequenz 98,0 MHz, zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G), in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G