Auf Antrag der Alpenfunk Gesellschaft m.b.H. wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage
* „SALZBURG 5 (Nonntal) 95,2 MHz“
dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Sendeleistung um +5dB gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes