Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm §§ 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 27.04. 2011, GZ 611.991/0002-BKS/2011, bestätigt.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G