Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
KOA 12.025-14-006 anonymisiert.pdf
Streafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung