Die KommAustria hat die Berufung des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2012, KOA 13.000/12-071, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) stattgegegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als nunmehr festgestellt wird, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G