Die KommAustria hat die Berufung des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2012, KOA 13.000/12-071, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) stattgegegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als nunmehr festgestellt wird, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“