Die KommAustria hat die Berufung des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2012, KOA 13.000/12-071, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) stattgegegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als nunmehr festgestellt wird, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen