Auf Antrag der Donauradio Wien GmbH wird die mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2002, KOA 1.303/02-32, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sendeanlage (Raiffeisensilo Tulln; 99,4 MHz) gemäß § 81 Abs 1 und 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) iVm § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gemäß dem beiliegenden technischen Anlageblatt geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes