Auf Antrag der Donauradio Wien GmbH wird die mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2002, KOA 1.303/02-32, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sendeanlage (Raiffeisensilo Tulln; 99,4 MHz) gemäß § 81 Abs 1 und 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) iVm § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gemäß dem beiliegenden technischen Anlageblatt geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“