Auf Antrag der Donauradio Wien GmbH wird die mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2002, KOA 1.303/02-32, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sendeanlage (Raiffeisensilo Tulln; 99,4 MHz) gemäß § 81 Abs 1 und 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) iVm § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gemäß dem beiliegenden technischen Anlageblatt geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G