• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.02.2016
  • Unterkategorie
    FERG
  • Partei(en)
    oe24 GmbH; Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.800/15-020

Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz

1.) Der Teilbescheid der KommAustria vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, wird gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG wie folgt ergänzt:

Die der oe24 GmbH unter den Bedingungen der Spruchpunkte 1 bis 8 erteilte Berechtigung umfasst gemäß § 5 Abs. 5 FERG auch das Recht, die im Fernsehprogramm „OE24TV“ ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) unter folgenden Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen:

a. Die Bereitstellung darf ausschließlich im Rahmen jenes von der oe24 GmbH angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erfolgen, in dem auch sonst die Sendungen des Fernsehprogramms „OE24TV“ zeitversetzt bereitgestellt werden;
b. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass die allgemeine Nachrichtensendung unverändert wiedergegeben wird;
c. Die Bereitstellung darf frühestens nach Beendigung der linearen Erstausstrahlung im Fernsehprogramm „OE24TV“ und längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der erstmaligen linearen Ausstrahlung erfolgen.

2.) Der Antrag der oe24 GmbH auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.


Mit Erkenntnis vom 08.04.2016, W194 2123593-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der oe24 GmbH, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 richtete, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2 rechtskräftig. Die weiteren Beschwerdeanträge der oe24 GmbH sowie die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht einer gesonderten Erledigung vorbehalten.


Mit Erkenntnis vom 15.04.2015, W194 2103335-1/4Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der oe24 GmbH, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 10 richtete, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher hinsichtlich des Spruchpunktes 10 rechtskräftig. Die weiteren Beschwerdeanträge der oe24 GmbH sowie die Beschwerde der Sky Österreich Fernsehen GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht einer gesonderten Erledigung vorbehalten.


Mit Erkenntnis vom 09.03.2018, W249 2103492/-1/29E und W249 2124344-1/15E, hat das Bundeswerwaltungsgericht den gegen die Bescheide der KommAustria vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, und vom 11.02.2016, KOA 3.800/15-020, erhobenen Beschwerden der Sky Österreich Fernsehen GmbH stattgegeben, die genannten Bescheide aufgehoben und den verfahrenseinleitenden Antrag der oe24 GmbH abgewiesen.


Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen außerordentlichen Revisionen der KommAustria sowie der oe24 GmbH hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 und Ra 2018/03/0050, als unbegründet abgewiesen.


Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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