• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.04.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/22-001

Straferkenntnis wegen verspäteter Anzeige des Wechsels der Verbreitung innerhalb eines Verbreitungsweges

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der FASHION TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH im Zeitraum vom 03.05.2020 bis zum 06.07.2020 das Satellitenfernsehprogramm „Fashion TV“ ohne vorherige Genehmigung des Frequenzwechsels von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD), auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD), durch die Regulierungsbehörde verbreitet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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