• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.04.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-006

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Harder Sport- und Freizeitanlagen BetriebsgesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass die Harder Sport- und Freizeitanlagen BetriebsgesmbH in 6971 Hard, Seestraße 60, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2017 bis 15.07.2017 sowie in der mit Schreiben vom 20.07.2017, KOA 13.250/17-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 28.07.2017 bis 25.08.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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