Der Geschäftsführer der A-GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft hat zu verantworten, dass die A-GmbH & Co KG als Veranstalterin des Kabelrundfunkprogramms „XY“ am 27.09.2015, von 17:00 bis 20:00 Uhr, keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr in diesem Zeitraum ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Dadurch wurden die Rechtsvorschriften gemäß § 64 Abs. 1 Z 8 iVm § 29 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G