Der Geschäftsführer der A-GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft hat zu verantworten, dass die A-GmbH & Co KG als Veranstalterin des Kabelrundfunkprogramms „XY“ am 27.09.2015, von 17:00 bis 20:00 Uhr, keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr in diesem Zeitraum ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Dadurch wurden die Rechtsvorschriften gemäß § 64 Abs. 1 Z 8 iVm § 29 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“