• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    23.07.2015
  • Unterkategorie
    Wirtschaftliche Aufsicht ORF
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 10.500/15-016

Vorschreibung des Vergütungsbedarfs der Prüfungskommission

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wurde dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2015 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2013 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original

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