Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wurde dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2015 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2013 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G