Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G wurde dem Österreichischen Rundfunk der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum von Oktober 2014 bis Mai 2015 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2013 gemäß § 40 Abs. 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen