Der Geschäftsführer der A-GmbH (FN XXX) hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „XXX“ und „XXX“ anzuzeigen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“