Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde des Medienprojektvereins Steiermark gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH im Zeitraum vom 21.07.2010 bis zum 01.09.2010 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 02.04.2007, KOA 1.467/07-004, ergänzt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, in-dem sie abweichend von Auflage 1.c des Bescheid des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, ausgestrahlt hat.
Der IQ - plus Medien GmbH wird gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. hinsichtlich des Zeitraums vom 13.08.2010 bis zum 01.09.2010 binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der IQ - plus Medien GmbH im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms an zwei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 15:00 und 18:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtaufsicht über Rundfunkver-anstalter festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH dadurch, dass sie im Zeitraum vom 13.08.2010 bis zum 01.09.2010 im Rahmen ihres Programmes " Radio Graz 94,2" entgegen einer Auflage in ihrer Zulassung nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Gra-zer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölke-rung behandelt werden, ausgestrahlt hat, gegen das Privatradiogesetz verstoßen hat."
Der KommAustria sind gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröf-fentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“