Mit diesem Bescheid wurde der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH die Übertragungskapazität STEUERBERG 102,1 MHz zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Kärnten" zugeordnet. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 10 PrR-G aufgrund des Vorranges der Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet gegenüber der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist daher rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen