• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.08.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.#Radio Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.012/19-042

Abweisung einer Beschwerde gegen die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH

Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. gegen die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH (nunmehr: Radio Austria GmbH) vom 05.04.2019 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stattgegeben.

Dagegen hat die Radio Austria GmbH Beschwerde an den VfGH erhoben. Sowohl die Radio Austria GmbH als auch die KommAustria haben Revision an den VwGH erhoben.

Mit Erkenntnis vom 06.10.2021, E 244/2021-13, hat der VfGH das Erkenntnis des BVwG, W273 2224073-1/18E, als verfassungswidrig aufgehoben.

In der Folge hat der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0013, 0014, als gegenstandslos eingstellt.

In Folge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria hat das BVwG mit Beschluss vom 10.01.2022, W194 2224073-1/54E, das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen