Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. gegen die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH (nunmehr: Radio Austria GmbH) vom 05.04.2019 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stattgegeben.
Dagegen hat die Radio Austria GmbH Beschwerde an den VfGH erhoben. Sowohl die Radio Austria GmbH als auch die KommAustria haben Revision an den VwGH erhoben.
Mit Erkenntnis vom 06.10.2021, E 244/2021-13, hat der VfGH das Erkenntnis des BVwG, W273 2224073-1/18E, als verfassungswidrig aufgehoben.
In der Folge hat der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0013, 0014, als gegenstandslos eingstellt.
In Folge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria hat das BVwG mit Beschluss vom 10.01.2022, W194 2224073-1/54E, das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“