Die KommAustria hat die Beschwerde der KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. gegen die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH (nunmehr: Radio Austria GmbH) vom 05.04.2019 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 1 iVm § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die KRONEHIT Radiobetriebs GmbH. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stattgegeben.
Dagegen hat die Radio Austria GmbH Beschwerde an den VfGH erhoben. Sowohl die Radio Austria GmbH als auch die KommAustria haben Revision an den VwGH erhoben.
Mit Erkenntnis vom 06.10.2021, E 244/2021-13, hat der VfGH das Erkenntnis des BVwG, W273 2224073-1/18E, als verfassungswidrig aufgehoben.
In der Folge hat der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0013, 0014, als gegenstandslos eingstellt.
In Folge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria hat das BVwG mit Beschluss vom 10.01.2022, W194 2224073-1/54E, das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF