Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, fest, dass die MGH Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des Programms „HT1 Innviertel“ am 03.11.2014 bei der zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:36 Uhr ausgestrahlte Sendung
a. den ab ca. 16:01:03 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Bekleidungsgeschäft „Alpjagd“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
b. den ab ca. 16:06:45 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Einrichtungsgeschäft „Buttinger“ an dessen Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
c. den ab ca. 16:35:53 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „45. Vogelschau“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
und dadurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G