Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, fest, dass die MGH Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des Programms „HT1 Innviertel“ am 03.11.2014 bei der zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:36 Uhr ausgestrahlte Sendung
a. den ab ca. 16:01:03 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Bekleidungsgeschäft „Alpjagd“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
b. den ab ca. 16:06:45 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Einrichtungsgeschäft „Buttinger“ an dessen Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
c. den ab ca. 16:35:53 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „45. Vogelschau“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
und dadurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“