Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio (Salzburg)“ im Zuge der am 06.04.2016 von 07:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Morgensendung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie die ab ca. 07:54:35 Uhr ausgestrahlte Werbung hinsichtlich der Veranstaltung „Klassik Radio Live in Concert“ nicht eindeutig am Anfang und Ende von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“