Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 iVm §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 das Programm „gotv“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Mur-, Mürztal“) verbreitet hat, ohne die Änderungen in der Programmbelegung der KommAustria im Vorhinein angezeigt zu haben und eine Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G abgewartet zu haben. Die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH hat dadurch die Vorschriften des § 25 Abs. 6 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“