Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 iVm §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 das Programm „gotv“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Mur-, Mürztal“) verbreitet hat, ohne die Änderungen in der Programmbelegung der KommAustria im Vorhinein angezeigt zu haben und eine Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G abgewartet zu haben. Die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH hat dadurch die Vorschriften des § 25 Abs. 6 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G