Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige von Christian Parzer vom 03.07.2014 gemäß § 25 Abs. 6 AudiovisuelleAMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des von Christian Parzer angebotenen Zusatzdiensts Teletext für das über die Multiplex-Plattform „MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee)“ verbreitete Fernsehprogramm „TV Bad Ischl“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes