Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige von Christian Parzer vom 03.07.2014 gemäß § 25 Abs. 6 AudiovisuelleAMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des von Christian Parzer angebotenen Zusatzdiensts Teletext für das über die Multiplex-Plattform „MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee)“ verbreitete Fernsehprogramm „TV Bad Ischl“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G