Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage (BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder)) zur Veranstaltung von digitalen Fernsehen über DVB-T auf dem Kanal 34 und digitalem Hörfunk über T-DAB im Frequenzband 12C für die Gültigkeitsdauer der schweizerischen Veranstalterkonzession, längstens aber zehn Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen