Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage (BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder)) zur Veranstaltung von digitalen Fernsehen über DVB-T auf dem Kanal 34 und digitalem Hörfunk über T-DAB im Frequenzband 12C für die Gültigkeitsdauer der schweizerischen Veranstalterkonzession, längstens aber zehn Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“