1. Die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ORF-G abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 35 Abs. 2 ORF-G zurückgewiesen.
3. Der Eventualantrag, die KommAustria möge die „AGB 2014 Radio und Fernsehen – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen“ der Zweitbeschwerdegegnerin – dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit vorlegen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Die ganze Woche GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 13.08.2014, KOA 11.210/14-019, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, GZ W120 2011490-1/5E, abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“