1. Die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ORF-G abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 35 Abs. 2 ORF-G zurückgewiesen.
3. Der Eventualantrag, die KommAustria möge die „AGB 2014 Radio und Fernsehen – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbesendungen“ der Zweitbeschwerdegegnerin – dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit vorlegen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Die ganze Woche GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 13.08.2014, KOA 11.210/14-019, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, GZ W120 2011490-1/5E, abgewiesen.