• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.01.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Wiener Staatsoper GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-013

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wird festgestellt, dass die Wiener Staatsoper GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines Fernsehprogramms (Web-TV) ab 13.10.2013 und eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ab Dezember 2013, jeweils unter der Adresse www.staatsoperlive.com, ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen