Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Alpensat Broadcast GmbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm "VISIT-X.TV" im Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013 ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten verbreitet hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G