• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.10.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Alpensat Broadcast GmbH
  • GZ
    KOA 2.300/13-022

Feststellung einer Verletzung von § 6 Abs. 2 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Alpensat Broadcast GmbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm "VISIT-X.TV" im Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013 ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten verbreitet hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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