Der Beschuldigte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30, hat zu verantworten, dass
1. am 20.06.2014 von ca. 12:36:50 Uhr bis ca. 12:38:33 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Radio Oberösterreich Journal“ im Hörfunkprogramm Radio Oberösterreich;
2. am 26.06.2014 von ca. 19:16:39 Uhr bis ca. 19:18:34 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Burgenland heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Burgenland;
3. am 27.06.2014 von ca. 19:15:19 Uhr bis ca. 19:17:21 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Vorarlberg heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg
ausgestrahlt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“