Der Beschuldigte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30, hat zu verantworten, dass
1. am 20.06.2014 von ca. 12:36:50 Uhr bis ca. 12:38:33 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Radio Oberösterreich Journal“ im Hörfunkprogramm Radio Oberösterreich;
2. am 26.06.2014 von ca. 19:16:39 Uhr bis ca. 19:18:34 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Burgenland heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Burgenland;
3. am 27.06.2014 von ca. 19:15:19 Uhr bis ca. 19:17:21 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Vorarlberg heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg
ausgestrahlt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G