Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bohmann Druck- und Verlag Gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG zu verantworten, dass im von der Bohmann Druck- und Verlag - Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. veranstalteten Fernsehprogramm „Schau TV“ am 28.07.2016
1.) von 19:00:11 bis 19:22:02 Uhr die Sendung „Die heißeste Liga Österreichs“ ausgestrahlt wurde, welche Produktplatzierungen zugunsten des Unternehmens „Wien Energie“ enthielt, und diese
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet wurde;
2.) der Nachrichtenmoderator im Rahmen der Sendung „Schau aktuell“ in dem darin ab ca. 19:47:23 Uhr präsentierten Gewinnspiel in der kommerziellen Kommunikation zu Gunsten von „Hotel & Spa Linsberg Asia“ aufgetreten ist;
3.) von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr die Sendung „Kronen Zeitung sport“ ausgestrahlt wurde, welche Produktplatzierungen zugunsten der Unternehmen „Kronen Zeitung“ und „Red Bull“ enthielt, und diese
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet wurde, und
4.) von 19:50:23 bis 19:58:01 Uhr die Sendung „Kronen Zeitung sport“ ausgestrahlt wurde, welche Produktplatzierungen enthielt (Einblendungen von Marken und Logos des Unternehmens „Kronen Zeitung“), welche zu stark herausgestellt wurden.
Tatort: jeweils 1110 Wien, Leberstraße 122.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF