A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.03.2016 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“
1.) während der von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Job und Karriere“
a. um ca. 10:13 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark,
b. um ca. 10:17 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark, sowie
c. um ca. 10:52 Uhr
i. ein Sponsorhinweis zugunsten des Arbeitsmarktservice Steiermark und
ii. ein Sponsorhinweis zugunsten der Wirtschaftskammer Steiermark
ausgestrahlt wurden;
2.) die von ca. 10:04 Uhr bis ca. 10:59 Uhr ausgestrahlte Sendung „Job und Karriere“ nicht entweder an ihrem Anfang um ca. 10:04 oder an ihrem Ende um ca. 10:59 Uhr hinsichtlich der Sponsoren
a. Arbeitsmarktservice Steiermark und
b. Wirtschaftskammer Steiermark
eindeutig als gesponserte Sendung gekennzeichnet wurde;
3.) jeweils Werbung für die Parktherme Bad Radkersburg ausgestrahlt wurde, die
a. um ca. 05:29 Uhr am Anfang nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde,
b. um ca. 12:54 Uhr
i. weder am Anfang
ii. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde, sowie
c. um ca. 16:21 Uhr
i. weder am Anfang
ii. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;
4.) um ca. 13:22 Uhr Werbung für die „ORF-Nachlese“ ausgestrahlt wurde, die
a. weder am Anfang
b. noch am Ende
eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G