Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 und § 31 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original."
KOA_10.100-13-002_anonymisiert.pdf
Streafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung