Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX D“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb befristet erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.