Mit diesem Bescheid wurde gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 20.09.2012 bis zum 02.11.2012 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Ennstal 2“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“