Der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. wird wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt“ erteilt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 02.09.2010, Gz. 611.056/0003-BKS/2009, abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G