1. Das durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2018, KOA 4.425/18-002, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Verbreitung des von der 4M Digital Media OG veranstalteten digitalen Fernsehprogramms „RE / eins – Das Außerfernsehen“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Bescheid der KommAustria vom 23.10.2018, KOA 4.225/18-005), wurde gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
2. Über Anzeige der 4M Digital Media OG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.10.2009, KOA 4.425/09-001, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „RE / eins – Das Außerfernsehen“ über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Außerfern“) wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „RE / eins – Das Außerfernsehen“ über die Multiplex-Plattform „MUX C – Region Außerfern“ der Telenet Systems GmbH (Bescheid der KommAustria vom 07.03.2019, KOA 4.225/19-003) verbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G