Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 erbrachten Leistungen im Bereich der Strukturmaßnahmen-Vorprüfung gemäß § 31 Abs. 13 ORF-G für das Jahr 2013, der Strukturmaßnahmen-Nachprüfung gemäß § 31 Abs. 14 ORF-G für das Jahr 2012 und im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2012 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G