Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der gotv Fernseh GmbH am 03.10.2014 gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) die Änderung der Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm zwischen 08.10.2014 und 15.10.2014 zusätzlich und ab 15.10.2014 ausschließlich über den Satelliten ASTRA 1N, 19,2° Ost, Transponder 1.117, Frequenz 12.692 MHz verbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G