• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.05.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    KRONEHIT Radio BetriebsgmbH, Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG, Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG, Radio Arabella GmbH, Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH, U1 Tirol Medien GmbH, Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom, ATV Privat TV GmbH & Co KG, ProSiebenSat.1Puls4 GmbH, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.220/14-005

Verletzung des Verbots der "Cross-Promotion" durch den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde von KRONEHIT Radio BetriebsgmbH, Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG, Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG, Radio Arabella GmbH, Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH, U1 Tirol Medien GmbH, Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom, ATV Privat TV GmbH & Co KG und ProSiebenSat.1Puls4 GmbH wie folgt entschieden.
1. Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G wird festgestellt, dass der ORF durch die mehrmalige werbliche Bezugnahme auf die "Ö3-Ski-Challenge" im Zuge der Übertragung des Ski-Weltcup-Slaloms von Schladming am 28.01.2014 von 17:40 bis 18:50 Uhr sowie von 20:40 bis 21:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins die Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G verletzt hat.
2. Gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G wird auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt und dem ORF aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen einer Sportübertragung im Hauptabendprogramm von ORF eins bzw. für den Fall, dass eine solche innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides nicht stattfindet, am Beginn der Sendung „Sport aktuell“ im Programm ORF 2 durch deren Sprecher, in folgender Form verlesen zu lassen:
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund einer Beschwerde mehrerer privater Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 28.01.2014 den Ski-Weltcup-Slalom in Schladming im Fernsehprogramm ORF eins übertragen. Im Zuge dieser Übertragung wurde mehrmals werblich auf die sogenannte "Ö3-Ski-Challenge" Bezug genommen und damit in unzulässiger Weise das Hörfunkprogramm Ö3 im Fernsehprogramm ORF eins beworben. Dadurch wurde gegen das Verbot der sogenannten Cross-Promotion gemäß § 14 Abs. 7 des ORF-Gesetzes verstoßen."
Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich die Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid hat der ORF das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese mit Erkenntnis vom 20.05.2015, Zl. W120 2009540-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher rechtskräftig.

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