Der Antrag der High View Holding GmbH vom 17.05.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Satellitenfernsehprogrammes wird gemäß § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“