• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.09.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Thomas Mair
  • GZ
    KOA 1.705/18-011

Straferkennntnis wegen nicht angezeigter Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B in X zu verantworten, dass die B folgende Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen in den untengenannten Zeiträumen nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat:
1.) die am 29.10.2016 erfolgte Eigentumsänderung im Zeitraum vom 13.11.2016 bis zum 19.04.2017 und
2.) die am 09.08.2017 und am 10.08.2017 erfolgten Eigentumsänderungen im Zeitraum vom 25.08.2017 bis zum 21.01.2018.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.

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