Der Beschuldigte hat zwischen 04.01.2013 und 26.02.2013 in B als Geschäftsführer der C-gesellschaft mbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin, es unterlassen, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der D Gesellschaft m.b.H, die zu 24,5 % an der C-gesellschaft mbH beteiligt ist, zu melden.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“