Der Beschuldigte hat zwischen 04.01.2013 und 26.02.2013 in B als Geschäftsführer der C-gesellschaft mbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin, es unterlassen, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der D Gesellschaft m.b.H, die zu 24,5 % an der C-gesellschaft mbH beteiligt ist, zu melden.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G