• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.09.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 4.510/17-038

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher der STEVIA Communication GmbH zu verantworten, dass die STEVIA Communication GmbH als Veranstalterin des Programms „Radio SoundTrax“ in 5081 Anif, Hellbrunnerstraße 75, der KommAustria auf ihre Aufforderung vom 13.10.2016, zugestellt am 17.10.2016, binnen der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms zur Verfügung gestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen