Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des Online-Angebots oe3.ORF.at durch Einführung des audiovisuellen Angebots „Ö3-Live / Visual“ gemäß § 6b iVm §§ 3, 4e und 4f ORF-G abgewiesen.
Das BVwG hat die durch den ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.10.2018, W249 2104463-1/10E, abgewiesen. Dagegen hat der ORF Revision an den VwGH erhoben.
Mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ro 2020/03/0005, hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Beschluss vom 27.01.2022, W148 2104463-1/29E, hat das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G