• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.07.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Wolfgang Weber
  • GZ
    KOA 1.960/18-247

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung

Der Beschuldigte hat als Obmann des Vereins B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in X zu verantworten, dass dieser es im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes X vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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